Wahlanordnung Erneuerungswahl Friedensrichterin bzw. Friedensrichter

10. September 2026

Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027–2033

Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahl der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters auf den Sonntag, 28. Februar 2027, festgesetzt. Gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung ist die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter auf die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren zu wählen.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027, statt.

Die Wahl wird gemäss Art. 8 der Gemeindeordnung sowie nach § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 20. Oktober 2026, 11.30 Uhr, beim Gemeinderat Greifensee (wahlleitende Behörde), Im Städtli 3, 8606 Greifensee, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 10. März 2027, 16.30 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 4. März 2027 amtlich publiziert.

Wählbar als Friedensrichterin bzw. Friedensrichter ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz im Kanton Zürich hat (§ 23 GPR und Art. 5 Abs. 2 der Gemeindeordnung).

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 5. November 2026 bis 12. November 2026, 11.30 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Formulare für Wahlvorschläge können nachstehend heruntergeladen werden.

Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Greifensee (wahlleitende Behörde)

Für die Fristen gilt die amtliche Publikation in den «Nachrichten aus Greifensee» vom 10. September 2026.

Zugehörige Objekte

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Wahlvorschlag Formular FriedensrichterIn (DOCX, 104 kB) Download 0 Wahlvorschlag Formular FriedensrichterIn
Beiblatt Kontaktangaben FriedensrichterIn (DOCX, 102 kB) Download 1 Beiblatt Kontaktangaben FriedensrichterIn