Drittmeldepflicht - Meldung von Ein-/Auszug

Gemäss § 8 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) haben Vermieterinnen und Vermieter, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Logisgeberinnen und Logisgeber den Ein- und Auszug ihrer Mieter der Abteilung Einwohnerdienste bekannt zu geben.

Wenn

  • Sie eine Wohnung vermieten,

  • Sie ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung stellen,

  • ein Untermieter oder eine Untermieterin ein- oder auszieht (Meldung durch den Hauptmieter oder die Hauptmieterin) oder

  • ein volljähriges Familienmitglied oder der Partner oder die Partnerin ein- oder auszieht,

muss die Meldung des Ein-/Auszugs innert 14 Tagen erfolgen. Hierfür können Sie ganz einfach über den nachstehenden Weblink Ihre Meldungen absetzen. Sie benötigen dafür kein Passwort und erhalten eine Bestätigung als PDF.

«§ 8 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG):
Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende (Dritte) melden der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietenden und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte). Die Meldung umfasst folgende Angaben:
a. Name und Adresse der oder des Dritten,
b. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
c. Beginn oder Ende des Nutzungsrechts,
d. Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Nutzungsberechtigten,
e. Geburtsdatum und Zuzugsort der Nutzungsberechtigten, sofern diese Angaben der oder dem Dritten bekannt sind.
Die Meldepflicht nach Abs. 1 besteht nur bezüglich Nutzungsberechtigten, die nach § 3 persönlich meldepflichtig sind.
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Dritten Name, Vorname und Staatsangehörigkeit bekannt zu geben.»

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