Drittmeldepflicht, Meldung von Ein-/Auszug
Gemäss § 8 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) haben Vermieterinnen und Vermieter, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Logisgeberinnen und Logisgeber den Ein- und Auszug ihrer Mieter der Abteilung Einwohnerdienste bekannt zu geben.
Wenn
"§ 8 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG): Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende (Dritte) melden der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietenden und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte). Die Meldung umfasst folgende Angaben: a. Name und Adresse der oder des Dritten, b. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer, c. Beginn oder Ende des Nutzungsrechts, d. Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Nutzungsberechtigten, e. Geburtsdatum und Zuzugsort der Nutzungsberechtigten, sofern diese Angaben der oder dem Dritten bekannt sind. Die Meldepflicht nach Abs. 1 besteht nur bezüglich Nutzungsberechtigten, die nach § 3 persönlich meldepflichtig sind. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Dritten Name, Vorname und Staatsangehörigkeit bekannt zu geben." Aktionen
Verantwortliche Person: Sabrina Caserta Zuständige Instanz: Einwohnerdienste
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