Das Friedensrichteramt ist zuständig für alle zivilrechtlichen Klagen mit Ausnahme von:
  • Klagen auf Ehescheidung und Auflösung einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Partnerschaft;
  • einzelnen Klagen aus dem SchKG;
  • weiteren, in Art. 198 der schweizrischen Zivilprozess-ordnung (ZPO) genannten Fällen;

Für Klagen aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind ebenfalls nicht die Friedensrichterämter, sondern die speziellen Schlichtungsbehörden in Mietstreitigkeiten an den Bezirksgerichten zuständig.

Auf Antrag der klagenden Partei kann das Friedensrichteramt (muss aber nicht!) vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.-- mit einem Urteil entscheiden.

Zudem kann das Friedensrichteramt den Parteien in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.-- sowie Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz einen Urteilsvorschlag unterbreiten (ein entsprechender Antrag ist nicht notwendig).

Ziel jeder Schlichtungsverhandlung ist es, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden.

Die Schlichtungsverhandlung endet entweder
  • mit einer Vereinbarung zwischen den Parteien und dem formellen Verfahrensabschluss durch eine Verfügung, oder
  • der Feststellung, dass keine Einigung erzielt werden konnte sowie der formellen Ausstellung einer Klagebewilligung, mit der die klagende Partei innert drei Monaten die Klage beim zuständigen Gericht anhängig machen kann.

Öffnungszeiten

nach Vereinbarung (Jennifer Günter)