Zurückschneiden von Pflanzen an Strassen, Plätzen und Wegen

12. Juni 2025

Gemäss § 240 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) darf durch Bepflanzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Weiter werden die Auswirkungen von Grundstücknutzungen und Anforderungen an Ausfahrten in § 19 ff. der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) und die Abstände von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen in § 26 ff. der VErV geregelt.

Entlang von öffentlichen und privaten Strassen, Plätzen, Rad- und Fusswegen sowie allen gesetzlich erforderlichen Zugängen (z.B. für Feuerwehr) sind die Pflanzen zur Sicherstellung des Lichtraumprofiles und des nötigen Sichtbereiches bei Kurven, Ein- und Ausfahrten etc. entsprechend zurück zu schneiden. Pflanzen entlang von Trottoirs und Fusswegen dürfen deren Benützung in keiner Weise einschränken.

Der freizubleibende Lichtraum über Strassen beträgt in der Höhe 4,5 Meter, im Bereich von Trottoirs, Fuss- und Velowegen 2,65 Meter. In den Übersichtsbereichen von Kurven, Ein- und Ausfahrten sind Pflanzen auf 80 cm Höhe zurück zu schneiden. Die erforderlichen Sichtbereiche sind dauernd freizuhalten. Strassenbezeichnungen, Signalisationen und Hausnummern müssen gut lesbar und Hydranten sowie Kandelaber jederzeit gut sichtbar und zugänglich sein.

Im Interesse der Verkehrssicherheit bitten wir die Grundeigentümer für das Zurückschneiden der Pflanzen jederzeit besorgt zu sein. Ende Juni wird das Werkhofteam eine Kontrolle im Gemeindegebiet durchführen.

Hinweis: Der nächste Häckseldienst ist am 8. Juli 2025.

Abteilung Hoch- und Tiefbau

Zurückschneiden von Planzen an Strassen, Plätzen und Wegen