Kreditbewilligung gebundene Ausgabe
Kanalisationsuntersuchung gesamtes Gemeindegebiet
Ungenügend überwachte Abwasseranlagen können einerseits durch Rückstau zu Überschwemmungen führen, andererseits wird durch undichte Abwasserleitungen das Grund- bzw. Trinkwasser verschmutzt. Gestützt auf das Gewässerschutzgesetz liegt die Aufsichts-, Unterhalts- und Sanierungspflicht beim Inhaber der Abwasseranlagen, also bei öffentlichen Leitungen bei der Gemeinde. Aus diesem Grund wird der Zustand der Abwasseranlagen etwa alle 10 Jahre kontrolliert. Letztmals erfolgte dies in den Jahren 1998 sowie 2006 und 2017. Nun muss der Zustand der Schmutz- und Mischwasserleitungen erneut erhoben und ein Sanierungskonzept erarbeitet werden.
Die Hauptleitungen im Gemeindegebiet sollen ab der zweiten Jahreshälfte 2026 mittels Kanal-TV untersucht werden. Durch die Auswertung der TV-Aufnahmen kann der bauliche Zustand beurteilt werden. Bei Mängeln und Schäden (z.B. Abplatzungen, Undichtigkeiten, Fremdwassereintritt oder Ablagerungen) können die notwendigen Massnahmen priorisiert und frühzeitig ergriffen werden. Dadurch kann die langfristige Funktionstüchtigkeit der Siedlungsentwässerungsleitungen sichergestellt und deren Lebensdauer verlängert werden.
Der Gemeinderat hat das Projekt genehmigt und einen Kredit von Fr. 215'000.– inkl. MWST als gebundene Ausgabe bewilligt. Davon sind Fr. 86'480.– inkl. MWST in der Investitionsrechnung 2026 enthalten, Fr. 128'520.– inkl. MWST werden in die Investitionsrechnung 2027 aufgenommen. Die Investition von Fr. 199'000.– exkl. MWST wird aktiviert und linear über 50 Jahre abgeschrieben. Sie belastet die Erfolgsrechnung somit jährlich mit voraussichtlich rund Fr. 4000.–. Gemäss Art. 28 Abs. 2 Ziff. 3 der Gemeindeordnung kann der Gemeinderat im Budget enthaltene einmalige Ausgaben bis Fr. 200'000.– in eigener Kompetenz bewilligen. Die regelmässige Kontrolle der Kanalisationsleitungen und die Priorisierung von Sanierungsarbeiten sind unumgänglich. Es besteht somit weder sachlich noch zeitlich oder örtlich ein erheblicher Entscheidungsspielraum, womit es sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 103 Abs. 1 Gemeindegesetz handelt, die in der Kompetenz des Gemeinderates liegt.
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Gemeinderat Greifensee