Elektronische Fristverlängerung

Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. März jeden Jahres einzureichen. Selbstständigerwerbende und nicht im Kanton wohnhafte Steuerpflichtige mit einer Betriebsstätte oder Liegenschaftenbesitz im Kanton Zürich erhalten von Amtes wegen eine verlängerte Frist bis zum 30. September.

Haben Sie Gründe, die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert dieser Frist einreichen zu können, besteht die Möglichkeit, noch vor Ablauf der Einreichefrist bei der Abteilung Steuern ein Gesuch um Fristerstreckung zu stellen.

Die Einreichefrist kann längstens bis zum 30. November erstreckt werden. Rechtzeitig eingereichte Fristerstreckungsgesuche gelten ohne gegenteiligen schriftlichen Bescheid als stillschweigend bewilligt.

Verspätete Gesuche können nicht mehr bewilligt werden. Auch Mahnfristen sind nicht erstreckbar.

Die Anleitung finden Sie hier. Bei Fragen steht Ihnen die Abteilung Steuern gerne zur Verfügung.

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