Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angaben von Gründen bei der Abteilung Einwohnerdienste beantragt werden.

Wenn eine Adress- und Datensperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (z.B. bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannter).

Andere Amtsstellen werden trotz der bestehenden Adress- und Datensperre Auskünfte über die Daten erhalten, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.

Gestützt auf § 22 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) werden Adressen und Daten trotz Adress- und Datensperre an private Personen und Institutionen mitgeteilt, sofern die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (z.B. bei nachgewiesenen Forderungen von Gläubigern oder bei Auskünften an die obligatorische Krankenversicherung).

Aktionen

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionTelefonKontakt