31. Oktober 2023

In den letzten Monaten gingen bei der Abteilung Hoch- und Tiefbau mehrere Anfragen aus der Bevölkerung ein, wie Sperrgut richtig entsorgt werden muss. Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zur Abfallverordnung kann das Sperrgut mit Gebührenmarken versehen (1 Marke pro 5 kg) an die Strasse oder an Containerplätze gestellt werden. Von dort wird es mit der nächsten Kehrichtabfuhr mitgenommen.

Grundsätzlich ist gemäss § 14 Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes (AbfG) das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen im Freien auf öffentlichem und privatem Grund verboten. Für unsachgemäss beseitigte oder widerrechtlich abgelagerte Abfälle kann gemäss Art. 8 Abs. 6 der Vollzugsverordnung zur Abfallverordnung eine Kontrollgebühr von CHF 60.00 erhoben werden.

Der Gemeinderat hat nun beschlossen, dass brauchbare Gegenstände für maximal drei Tage mit dem Vermerk «Gratis zum Mitnehmen» ordentlich an den Strassenrand gestellt werden dürfen. Nach Ablauf dieser Frist sind nicht mitgenommene Gegenstände für die reguläre Entsorgung mit Gebührenmarken zu versehen. Alternativ kann der Abteilung Hoch- und Tiefbau unter Angabe des Abholortes und der Rechnungsadresse per E-Mail gemeldet werden, dass Sperrgut abholbereit ist. Dies bietet sich zum Beispiel dann an, wenn das Gewicht nicht im Voraus bestimmt werden kann. Die Entsorgungsgebühren werden in diesem Fall durch die Abteilung Hoch- und Tiefbau gemäss Gebührenverordnung in Rechnung gestellt.

Abteilung Hoch- und Tiefbau