Arbeitslosigkeit nach Rückwanderung |
Schweizerinnen und Schweizer, die in die Schweiz zurückkehren und hier arbeitslos sind, haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie sich im Ausland innerhalb der letzten 2 Jahre in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis von mindestens 6 Monaten Dauer befanden. Das Arbeitsverhältnis im Ausland ist mittels Lohnausweis nachzuweisen. Für die Geltendmachung einer Arbeitslosenentschädigung melden Sie sich beim RAV Uster. Adresse: RAV, Brunnenstrasse 1, 8610 Uster hotline.ravuster@vd.zh.ch Telefon 01 944 94 94 Telefon bedient: Montag bis Freitag: 8 – 12 Uhr und 13 – 17 Uhr, Mittwochmorgen ab 10.30 Uhr Empfang: Montag bis Freitag 8.30 – 11 Uhr, 13.30 – 16 Uhr, Mittwochmorgen geschlossen. |
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