Krankenkasse PrämienverbilligungAllgemeines Zuständig für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA). Für den Vollzug der IPV werden die Berechtigten gemäss § 19 EG KVG von den Gemeinden ermittelt. Die Antragsteller sind für die Richtigkeit der gemeldeten Daten verantwortlich. Die Gemeinde meldet der SVA die massgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Berechnung (Bezugsberechtigung nach ordentlichem Steuerregister). Der IPV-Anspruch wird grundsätzlich an die Krankenkassen der Versicherten ausbezahlt. Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben Personen, die
Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen
Bei Personen, die Ergänzungsleistungen oder Beihilfen zur AHV/IV beziehen, werden die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung direkt über diese Leistungen verbilligt. Deshalb erhalten sie keine separate Prämienverbilligung.
|